Tierärzte sind beim Kupieren der Ruten in der Pflicht. Nur sie dürfen den Eingriff vornehmen und sie müssen zudem die Entscheidung über die Zulässigkeit treffen. Die Bundestierärztekammer (BTK) weist ausdrücklich darauf hin, dass Züchter nicht kupieren dürfen. 

 

„Es ist nicht gestattet, dass Züchter kupieren, hier ist das TierSchG eindeutig: §6 (1) Satz 3: „Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen“ […]“, sagt Katharina Klube von der Bundestierärztekammer. „Wer entgegen §6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff nach §6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vornimmt, ohne Tierarzt zu sein, handelt ordnungswidrig im Sinne von §18 Abs 1 Nr. 8 TierSchG.“ 

 

Das Vorgehen bei der Prüfung der Unerlässlichkeit des Eingriffs ist dabei für den Tierarzt schwierig. „Der praktische Tierarzt hat ja keine Kontrollbefugnis. Er kann sich nur die Bescheinigungen über Brauchbarkeitsprüfungen beider Elterntiere und den Jagdschein des zukünftigen Besitzers zeigen lassen“, sagt Klube. Die Gesetzeslage wird im Kommentar zum Tierschutzgesetz (Hirt, Maisack, Moritz, 2016) ausgeführt: „Voraussetzung für eine Zulässigkeit ist zunächst der Nachweis, dass der zu kupierende Hund später jagdlich geführt werden soll; dazu sollten die Vorlage von Bescheinigungen über Brauchbarkeitsprüfungen beider Elterntiere sowie des Jagdscheins des Besitzers gefordert werden.“

 

„Tierärzten wird im Einzelfall eine Abwägung abverlangt, ob das Kupieren der Rute zulässig ist oder nicht“, sagt Klube. „Wenn er Zweifel hat, kann er den Eingriff ablehnen. Wenn er hinterher den Verdacht hat, dass der Hund in andere Hände abgegeben wurde, kann er die zuständige Behörde verständigen, die dann eine Kontrolle durchführen kann.“

 

Dabei tun sich Tierärzte auch grundsätzlich schwer mit der Überprüfung der Unerlässlichkeit. „Die Tierärztekammer Niedersachsen hat in ihrer Resolution 1999 festgestellt, dass die Unerlässlichkeit „praktisch nicht gegeben“ ist", sagt Klube. Im Zuge der letzten umfangreichen Überarbeitung des TierSchG 2011 hatte die Bundestierärztekammer vorgeschlagen, die Ausnahme zum Kupieren der Rute bei jagdlich geführten Hunden unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Damit wäre jeweils die Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich. „Das wurde aber leider nicht übernommen“, sagt Klube.